Mit gleichlautenden Erlassen vom 2. Januar 2018 (S 0320/56) gibt die Finanzverwaltung die verbindlichen Abgabetermine für die Steuererklärungen 2017 bekannt.

Bis zum 31. Mai 2018 müssen die Einkommensteuererklärung, die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung, die Umsatzsteuererklärung sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit ausländischen Zwischengesellschaften erstellt und bei den jeweiligen Finanzämtern eingereicht werden.

Fristverlängerungen

Lassen Sie Ihre Steuererklärungen durch eine Steuerberatungsgesellschaft bzw. einen Steuerberater erstellen, so verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2017 bis zum 31. Dezember 2018. In Ausnahmefällen, d.h. mit besonders begründeten Einzelanträgen, kann die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2017 bis zum 28. Februar 2019 verlängert werden.

Individuelle Fristen

Unabhängig von den Fristverlängerungen können die Finanzbehörden Steuererklärungen auch für einen Zeitpunkt vor Ablauf der verlängerten Frist anfordern. Dafür muss jedoch eine angemessene Frist gewährt werden. Besonders wenn Steuererklärungen in der Vergangenheit verspätet oder gar nicht abgegeben wurde, müssen Steuerpflichte mit einer früheren Abgabe der Steuererklärungen rechnen. Das gilt auch, wenn eine hohe Abschlusszahlung fällig war beziehungsweise erwartet wird. Gründe für eine frühere Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen können auch Verlustfeststellungen für beteiligte an Gesellschaften oder die Arbeitslage der Finanzämter sein.