Kosten, die für Verpflegung und Unterkunft bei betrieblich bedingten Auslandsreisen anfallen, können als Werbungskosten angesetzt werden. Jedes Jahr gibt die Finanzverwaltung die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen bekannt. Diese Beträge werden im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht.

Für das Jahr 2017 erfolgte die Bekanntgabe der Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen mit Schreiben des BMF vom 14. Dezember 2016, V C 5 – S 2353/08/10006: 007.

Auslandsdienstreisen – Pauschalen

Die Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen werden in zwei Arten unterschieden: für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden und für den An- und Abreisetag. Die Übernachtungspauschalen entsprechen dem jeweiligen Preisniveau der Länder. Für das Jahr 2017 wurden die Pauschalen für die USA nach oben angepasst bzw. neu festgesetzt.

Die Mehraufwendungen für Verpflegung müssen in jedem Fall angesetzt werden. Auch der Einzelnachweis von höheren Aufwendungen legitimiert nicht einen höheren Abzug von Werbungskosten (R 9.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Im Gegensatz dazu dürfen die Pauschalen für Übernachtungskosten ausnahmslos zur Arbeitgebererstattung angewendet werden. Nur die tatsächlichen Übernachtungskosten sind für den Abzug der Werbungskosten entscheidend. Dies gilt analog für den Abzug der Betriebsausgaben (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).