Im April hat das Bundesfinanzministerium in einem neuen Schreiben zum Thema Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer genommen und fasst darin mehrere Schreiben zu diesem Thema zusammen. Die Ausführungen wurden der geltenden Rechtslage angepasst. (BMF vom 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001)

Bewertungsmethoden

Gegliedert ist das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums in Abschnitte, die die pauschale Nutzungswertmethode betreffen (Ziffer 2) und in Abschnitte betreffend der individuellen Nutzwertmethode (Ziffer 3). Weiter gibt das Bundesfinanzministeriums auch Auskunft zum Thema Wechsel der Bewertungsmethoden, Leasing, Familienheimfahrten oder zum Thema Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.

Park an Ride

Beim Thema Park an Ride bleibt die Finanzverwaltung bei Ihrer bisherigen Ansicht, dass bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bei Teilstrecken normalerweise die Nutzungswertpauschale von 0,03% für die Teilstrecke zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte für jeden Entfernungskilometer anzusetzen ist. Somit honoriert das Bundesfinanzministerium auch weiterhin nicht die Nutzung von umweltfreundlichen öffentlichen Verkehrsmitteln.

Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann in allen offenen Fällen angewendet werden. Einige Ausnahmen, die für einzelne Sachverhalte gelten, müssen erst ab dem Jahr 2019 beachtet werden.