Die Aufspaltung eines Unternehmens in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft wird als Betriebsaufspaltung bezeichnet. Dabei firmiert die Besitzgesellschaft in den meisten Fällen weiter in der alten Rechtsform einer Personengesellschaft. Die Betriebsgesellschaft wird neu gegründet. Dies bezeichnet man als „echte“ Betriebsaufspaltung. Bei der „unechten“ Aufspaltung kommt zum bestehenden Betriebsunternehmen ein Besitzunternehmen hinzu.

Gründe für die Betriebsaufspaltung

Der Hintergrund einer echten Aufspaltung ist abhängig von den Zielen der Gesellschafter der beteiligten Unternehmen vom Einzelfall abhängig. Die unechte Betriebsaufspaltung entsteht hingegen oftmals ganz unbewusst, zum Beispiel wenn der beherrschende Gesellschafter des Betriebsunternehmens Vermögen aus seinem Privatbesitz an das Betriebsunternehmen vermietet. Bei der echten Betriebsaufspaltung wird meist das Ziel der Vermeidung einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven aus jenen Anlagegütern verfolgt, die sich in der ehemaligen Einzelgesellschaft befinden und der Betriebsgesellschaft überlassen werden.

Sachliche und personelle Verflechtung

Zur Vermeidung einer Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven ist es erforderlich, dass eine sachliche und personelle Verflechtung vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft vermietet bzw. überlassen werden und eine oder mehrere Personen sowohl die Besitz- als auch die Betriebsgesellschaft beherrschen (H 15.7. Einkommensteuer-Hinweise 2015 – EStH). In diesem Fall wirkt für die Wirtschaftsgüter des bisherigen Einzelunternehmens, welche ins Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft übertragen werden, ein Buchwertübertragungsgebot (§ 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz-EStG). Letzteres gilt allerdings nur in Fällen, in denen das Betriebsunternehmen eine Personengesellschaft bzw. Mitunternehmerschaft und keine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ist. Während des Bestehens einer Aufspaltung des Betriebs darf dieses steuerschützende Geflecht nicht zerstört werden, etwa durch Änderung der Besitzverhältnisse. Denn sonst tritt der Fall ein, dass eine Betriebsaufgabe bei der Besitzgesellschaft anzunehmen ist. Dann kommt es zwangsweise zu einer Versteuerung stiller Reserven.