Im Rahmen der Kassenprüfung prüft die Finanzverwaltung verstärkt die Kassenführung von Unternehmen. Fallen hier gravierende Mängel auf, sind Hinzuschätzungen, die durch das Finanzgericht vollumfänglich nachprüfbar sind, möglich.

Im betreffenden Fall klagte eine GbR aus dem Bereich Gastronomie, bei der durch eine Außenprüfung erhebliche Mängel in der Buchführung festgestellt wurden. Aufgrund der Mängel wurden durch die Finanzverwaltung Umsätze hinzugeschätzt. Besonders der Wareneinkauf der Klägerin war durch das Finanzamt nicht nachvollziehbar. Das Finanzamt fand unter anderem Kassenbons, die darauf hinwiesen, dass Umsätze nur teilweise verbucht wurden. Die Klägerin legte gegen die Steuerbescheide, die Hinzuschätzungen betrafen, Einspruch ein. Die Einsprüche wurden jedoch zurückgewiesen woraufhin die Klägerin beim Finanzgericht die Höhe der Schätzungen rügte.

Hinzuschätzung von Umsatzerlösen

Das Finanzgericht wies die Klage der GbR in wesentlichen Punkten zurück und ist der Auffassung, dass das Finanzamt grundsätzlich dazu berechtigt ist, Umsatzerlöse hinzu zu schätzen. Laut Finanzgericht sind Schätzungen dann zulässig, wenn wegen Mängeln in der Buchführung keine Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann. Im Betreffen Fall ergab die Betriebsprüfung solche Mängel. Die Klägerin hatte keine ordnungsgemäße Buchführung, die Kassenführung war ebenfalls fehlerhaft. Bezüglich der Einnahmen der Klägerin traf die Hinzuschätzung des Finanzamts zu. Das Finanzgericht konnte die Schätzung gänzlich nachvollziehen. Das Finanzamt schloss anhand der gefundenen Kassenbelege auf durchschnittliche Tageseinnahmen. Das Finanzgericht stimmte dem zu. Im Falle der GbR sind jedoch andere Methoden der Schätzung, wie zum Beispiel Geldverkehrsordnung, Zeitreihenvergleich oder Richtsatzsammlung nicht zulässig. Bei der Schätzung des Wareneinkaufs wich die Schätzung des Finanzgerichts von der Schätzung des Finanzamts ab – zu Gunsten der Klägerin. Das Finanzgericht berücksichtigte die amtlichen Richtsätze als Höchstbetrag.

Ordnungsgemäße Buchführung vermeidet Hinzuschätzungen

Bei ordnungsgemäßer Buchführung sind Hinzuschätzungen jedoch nicht durchführbar. Die Entscheidung des Finanzgerichts gibt für die Zukunft einen guten Überblick über die Schätzungsmöglichkeiten des Finanzamts. Vor allem darüber, in welchen Fällen eine Hinzuschätzung möglich ist. Grundsätzlich gilt: Bei ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung dürfen seitens des Finanzamts keine Hinzuschätzungen vorgenommen werden. Nimmt das Finanzamt trotz ordnungsgemäßer Buchführung Hinzuschätzungen vor, gibt es für die Betroffenen verschiedene Möglichkeiten sich zu wehren, vor allem, weil durch die Rechtsprechung die Hürden für zulässige Hinzuschätzungen deutlich höher geworden sind. Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Art der Schätzung zulässig ist und das Finanzamt muss nachvollziehbar begründen, warum es die jeweilige Schätzungsart angewendet hat. In vielen Fällen verlangt die Rechtsprechung eine Verprobung der angewendeten Methode durch weitere Methoden.

Für Steuerpflichtige kann es durchaus vorteilhaft sein, gegen eine Hinzuschätzung vorzugehen. Das Finanzgericht hat im Fall der Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Möglicherweise wird sich dieser zum Thema Hinzuschätzungen ebenfalls äußern.

(FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2017, 13 K 3811/15 F)