Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Abschluss des Lohnkontos eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für jeden Arbeitnehmer bis zum 28. Februar 2017 an die Finanzbehörden zu übermitteln.

In einem neuen Schreiben (vom 27.9.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001) nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung zu den Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018. Hauptsächlich werden die Übergangsregelungen betreffend den Großbuchstaben M sowie die notwendigen Korrektur- und Stornierungsverfahren betrachtet.

Großbuchstabe M

Für alle Arbeitnehmer, die anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung eine Mahlzeit erhalten, muss der Großbuchstabe M auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Der Arbeitgeber muss diese Eintragung vornehmen, unabhängig davon, ob die Mahlzeit individuell bzw. pauschal versteuert wird oder eine Besteuerung unterbleibt. Die Übergangslösung, die zur programmtechnischen Umsetzung gewährt wurde, wird noch einmal bis 31. Dezember 2018 verlängert.

Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen

Änderungen des Lohnsteuerabzugs sind grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Darauf weist das BFM in seinem neuen Schreiben hin. Ausgenommen hiervon sind jedoch bestimmte Sonderfälle. So sind zum Beispiel Stornierungen vorzunehmen, wenn ein falsches Jahr angegeben wurde. Wenn im vorangegangenen Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, ist eine Korrektur nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Rahmen einer Einkommensteuer und Veranlagung möglich. Andererseits besteht vom Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Lohnsteuerbescheinigungen, bei denen eine Korrektur vorgenommen wurde, müssen den Vermerk Korrektur enthalten. Der Arbeitnehmer muss informiert werden.