Zur Jahresmitte gibt es einige Änderungen, die für das Lohnbüro sowie für den Verbraucherschutz relevant sind. Diese Neuregelungen beziehen sich vor Allem auf die Bereiche Arbeit und Soziales, Gesundheit, Umwelt sowie die Bereiche Verkehr, Energie und Innere Sicherheit.

Neuerungen beim Mindestlohn

Seit dem 1. Juni 2017, das heißt mit Inkrafttreten der dritten Mindestlohnverordnung für die Arbeitnehmerüberlassung, gilt für alle Leiharbeiter ein verbindlicher Mindestlohn.

Leiharbeiter erhalten nun in den alten Bundesländern mindesten
9,23 € pro Stunde, für die neuen Bundesländer gilt eine neue Lohnuntergrenze von 8,91 € pro Stunde. Diese Beträge ergeben sich aus der Einigung der Tarifpartner.

Vereinfachung bei Sozialversicherungsbeiträgen

Als Teil des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes wird die termingerechte Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen vereinfacht. Statt für den laufenden Monat einen geschätzten Beitrag abzuführen, dürfen Unternehmen den tatsächlichen Beitrag des Vormonats abführen. Ergibt sich eine Differenz, so kann diese mit dem Folgemonat verrechnet werden.

Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2017 und bezieht sich auf schwankende Arbeitsentgelte.

Telekommunikation

Auch im Bereich Verbraucherschutz gibt es Neuerungen. Diese betreffen unter Anderem die Telekommunikationsbranche. Zukünftig sind Telefon- und Internetanbieter verpflichtet, ihre Kunden transparenter, verständlicher und übersichtlicher über die angebotenen Leistungen zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet zum Beispiel präzise Angaben über die verfügbare Übertragungsrate. Des Weiteren muss der Verbraucher genau darüber informiert werden, welche Dienste das vereinbarte Datenvolumen beinhaltet. Auch über Preise und über die Vertragslaufzeit müssen die Anbieter künftig transparenter informieren. Um ungewollte automatische Vertragslaufzeiten zu verhindern, muss die monatliche Rechnung Informationen über die Kündigungsfrist enthalten. Des Weiteren müssen die Verbraucher darüber informiert werden, wie sie die Geschwindigkeit ihres Anschlusses überprüfen können.

Diese Neuregelungen gelten ab dem 1. Juni 2017 – mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten.