Normalerweise endet für deutsche Rentner, die ihren ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegen, damit die unbeschränkte Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Allerdings bedeutet das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nicht, dass Rentner mit Wohnsitz im Ausland überhaupt nicht mehr steuerpflichtig sind. Die Finanzverwaltung ist weiterhin berechtigt, auf Rentenzahlungen, die vom Rentenversicherungsträger ins Ausland überwiesen werden, zuzugreifen.

Urteil des Bundesfinanzhofs zu Klage wegen Besteuerung von Rentenbezügen

Dies geht auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zurück, in der dieser entschied, dass die beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht für von der Deutschen Rentenversicherung in das Ausland gezahlte Renten durch Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen ist. Eine deutsche Rentnerin mit Wohnsitz in Kanada hatte gegen die Besteuerung ihrer Rentenbezüge geklagt – jedoch erfolglos (Urteil vom 20.12.2017, I R 9/16).

Besteuerung auch im Falle eines Wegzugs

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Rentenbezüge zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften. Demnach darf die deutsche Finanzverwaltung Leistungen, die von gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, landwirtschaftlichen Alterskassen oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch im Falle eines Wegzugs besteuern. Für deutsche Rentner bedeutet dies jedoch nicht, dass sie doppelt Steuern zahlen müssen. Normalerweise schließen die Doppelbesteuerungsabkommen, die mit zahlreichen Ländern bestehen, ein Zugriffsrecht des Ansässigkeitsstaates für Rentenbezüge aus. Die Renteneinkünfte aus Deutschland werden allerdings, unabhängig vom Steuerniveau des Wohnsitzstaates, mit den deutschen Steuersätzen belastet.