Normalerweise können Sozialversicherungsbeiträge ganz oder zumindest teilweise als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das ist im Einkommensteuergesetz (EStG) in
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist jedoch, dass die Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Bisher konnten in Deutschland wohnhafte, im Ausland tätige Arbeitnehmer, deren Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, die Aufwendungen für Altersvorsorge sowie Krankenversicherung nicht als Sonderausgaben geltend machen.

Urteil des EuGH

Mit Urteil vom 22. Juni 2017 (C-20/16 „Bechtel“) erklärt der Europäische Gerichtshof die bisherige Rechtspraxis unter Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) für unionsrechtswidrig.

Die Finanzverwaltung gewährt deshalb mit einem BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 den Sonderausgabenabzug für im Ausland arbeitende Personen mit Wohnsitz in Deutschland unter den nachstehenden Voraussetzungen:

  • Die Beiträge stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem
    EU- oder EWR-Staat erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
  • Die Einnahmen sind nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei.
  • Der Beschäftigungsstaat lässt keinen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu und das betreffende
    Doppelbesteuerungsabkommen weist die Berücksichtigung der Lohnabzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zu.

Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Sonderausgabenabzug in allen noch offenen Fällen anwenden.