Geänderte Abgabetermine für Steuererklärungen

Ab dem Veranlagungsjahr 2018 ändern sich die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen. Diese können erstmals im Jahr 2019 für das Veranlagungsjahr 2018 bis zum 31. Juli abgegeben werden. Bisher war die Abgabefrist der 31. Mai. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärungen ab dem Jahr 2018 automatisch bis zum 28. Februar des nächsten Jahres. Zuvor war eine Abgabe nur bis zum 31. Dezember möglich. Für die im 2018 abzugebenden Steuererklärungen für das Jahr 2017 gelten jedoch noch die bisherigen Fristen, nämlich 31. Mai bzw. 31. Dezember 2018.

Hinweis: In einigen Bundesländern ist der 31. Mai 2018 ein Feiertag. Ist dies der Fall, ist die Abgabefrist der 1. Juni 2018.

Authentifizierte Übermittlung der Steuererklärungen

Steuererklärungen von Unternehmen können ab dem 1. Januar 2018 nur noch authentifiziert übermittelt werden. Dies gilt für die Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017. Ebenfalls müssen sonstige Einkommensteuererklärungen immer häufiger authentifiziert übermittelt werden. Die Abgabe der komprimierten Steuererklärungen wird zunehmend eingeschränkt. Die gilt zunächst für Steuerberater bzw. für deren Mandanten. Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen und keine Gewinneinkünfte haben, gibt es nach wie vor die Möglichkeit, die Steuererklärungen in komprimierter Form oder in Papierform beim Finanzamt einzureichen.

Rentenversicherungsbeitragssatz

Aus der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich für das Jahr 2018 verringerte Beitragssätze. Der Beitragssatz für die allgemeine Rentenversicherung sinkt im Jahr 2018 von 18,7% auf 18,6%, für die knappschaftliche Beteiligung sinkt der Satz von 24,8% auf 24,7%.
Daraus resultieren Mindereinnahmen in Höhe von 1,45 Milliarden Euro. Durch die Senkung der Beitragssätze sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit ca. 0,6 Milliarden Euro entlastet werden.

Höhere Regelsätze für Sozialhilfeempfänger

Ab dem 1. Januar 2018 gelten für Unterstützungsleistungen an Sozialhilfeempfängern, Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung höhere Regelsätze. Der Betrag in der Regelbedarfsstufe 1 erhöht sich um 7,00 Euro auf 416,00 Euro, in der Regelbedarfsstufe 2 erhöht sich der Betrag um 6,00 Euro auf 374,00 Euro. Die Beträge in den Stufen 3 bis 5 erhöhen sich um jeweils 5,00 Euro, d.h. auf 374,00 Euro in Stufe 3, 332,00 Euro in Stufe 4 und 316,00 Euro in Stufe 5. Der Regelsatz in Stufe 6 erhöht sich um 3,00 Euro auf 374,00 Euro.