Im Normalfall können Steuerpflichtige Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Für Aufwendungen dieser Art gibt es Steuermäßigungen in Höhe von 20 % der Lohnleistungen – maximal 1.200 € im Jahr. Dies gilt jedoch nur für Leistungen, die im Zuge von Renovierungsarbeiten beziehungsweise Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in stattfinden. Für Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Gebäudes stehen, ist das möglicherweise problematisch.

In einem konkreten Fall ließ ein Ehepaar einen Neubau errichten und gleichzeitig ebenfalls die Außenanlage von Handwerkern neu gestalten. Das Ehepaar wollte die Kosten für die Gestaltung der Außenanlage beim Finanzamt geltend machen. Die Handwerkerleistungen wurden vom Finanzamt als Herstellungskosten eingestuft. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 (Az.: 7 K 7134/15) gab das Finanzgericht Berlin-Brandenburg de, Finanzamt recht. Das Gericht beanstandete, dass die Handwerkerarbeiten teilweise stattfanden, als noch gar kein Haushalt vorhanden war – der Neubau war nicht fertiggestellt.

Grundsätzlich werden Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit dem Neubau eines Gebäudes stehen, nicht bei der Steuer begünstigt. Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Gartenneu- oder umgestaltung stehen werden jedoch als begünstigungsfähig angesehen. Um im Zuge eines Neubaus, die Steuerermäßigung nicht zu gefährden, sollte demnach zumindest ein Haushalt fertiggestellt sein. Außerdem ist es empfehlenswert, einen gewissen Zeitraum nach der Errichtung des Neubaus zu warten, damit die Gestaltungsmaßnahmen nicht direkt dem Neubau zugeordnet werden können.