Im Allgemeinen können Kosten, die durch beruflich bedingte Umzüge entstehen, als Werbungskosten angesetzt werden (R 9.9. LStR-2015). Die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten richtet sich nach den im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) festgelegten Beträgen.

Neue Pauschbeträge

Seit dem 1. Februar 2017 gelten neue Pauschbeträge, die vom Arbeitgeber steuerfrei ausgeglichen werden können
(R 9.9. Abs. 3 LStR 2015).

Eheleute und Personen in Lebenspartnerschaften können Umzugskosten bis zu einer Höhe von 1.528,00 € als Werbungskosten ansetzen.

Der Pauschbetrag für ledige Personen beträgt 764,00 €. Dieser Betrag erhöht sich für jede Person, die nicht Ehepartner oder Lebenspartner ist, um 337,00 €.

Wenn die umzugsrechtlich festgesetzten Beträge eingehalten werden, prüft die Finanzverwaltung nicht explizit, ob es sich bei den Kosten tatsächlich um Werbungskosten handelt. Als Alternative zu den Pauschalen werden auch Kosten, die die Beträge gemäß dem Bundesumzugskostengesetz überschreiten, zum Abzug zugelassen. Die Finanzverwaltung prüft jedoch, ob die Kosten zum Teil als Kosten der Lebensführung angesehen werden. So werden beispielsweise Neuanschaffungen normalerweise als Kosten der Lebensführung betrachtet und sind nicht als Werbungskosten ansetzbar.