Der zu versteuernde Anteil der Rente besteht aus einem Prozentsatz, der sich am Jahr des Rentenbeginns orientiert. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2020 beträgt der Prozentsatz 50 % und steigt pro Jahr um 2 %. Ab dem Jahr 2021 steigt der Prozentsatz des Besteuerungsanteils nur noch um einen Prozentpunkt um Jahr und liegt dann im Jahr 2040 bei 100 %. Demnach unterliegt ab dem Jahr 2040 die gesamte Rente der Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 bis 3 EStG).

Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bildet die Grundlage für die Verfahrensumstellung. Laut diesem Prinzip sind die Ausgaben für Altersvorsorge während des Erwerbslebens vollständig abzugsfähig. Im Gegenzug werden die Renten mit Eintritt in den Ruhestand vollständig besteuert. Auf Grundlage des Besteuerungsanteils wird ein Jahr nach Rentenbeginn der Rentenfreibetrag, also der steuerfreie Anteil an der Rente ermittelt. Dieser wird aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Rentenjahresbetrag und dem zu besteuernden Teil der Rente errechnet. Der ermittelte Rentenfreibetrag wird festgesetzt und gilt dann auf Lebenszeit (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 und 5 EStG).

Welche steuerliche Folgen ergeben sich daraus?

Durch die Änderung der Berechnung des Besteuerungsanteils gehören nun zukünftige Rentenerhöhungen immer zum steuerpflichtigen Teil der Rente. Dieser erhöht sich mit jeder Rentenerhöhung. Lediglich Rentenerhöhungen, die zur Jahresmitte stattfinden unterliegen nicht dem steuerpflichtigen Teil und führen demnach auch nicht zur Neuberechnung des Rentenfreibetrags (vgl. § § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG). Der steuerpflichtige Teil der Rente erhöht sich jedes Jahr. Ausgenommen sind jedoch außerordentliche Rentenanpassungen wie zum Beispiel die Mütterrente. Der Freibetrag wird in solchen Fällen neu berechnet (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG).

Praktische Folgen der Rentenerhöhung

In der Praxis führt jedoch nicht jede Rentenanpassung dazu, dass Rentner zukünftig nun mehr bzw. weniger Steuern zahlen müssen. Die Höhe der Rentenbesteuerung unterliegt einer Vielzahl von Faktoren. Eine Besteuerung ist erst möglich, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Im Jahr 2018 beträgt dieser für alleinstehende Personen 9.000 € und für Ehepaare mit Zusammenveranlagung 18.000 €. Das zu versteuernde Einkommen wird nicht nur durch den steuerpflichtigen Teil der Rente ermittelt. Entscheidend ist auch, ob neben der Rente noch weitere, zu versteuernde Einkünfte vorliegen und ob es abziehbare Aufwendungen, zum Beispiel für Krankenversicherungen etc., vorliegen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wird dann ermittelt , ob eine Steuer zu zahlen ist. Des Weiteren ist nicht jeder Rentner dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Nur wenn der gesamte Betrag aller Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet oder das Finanzamt die Abgabe einer Steuererklärung fordert sind Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass im Jahr 2018 in etwa 4,4 Millionen Rentner zur Zahlung von Steuern verpflichtet sind. Nach einer Übersicht des Bundesfinanzministeriums über die maximale Höhe der Jahresrenten (brutto) unter Berücksichtigung aller Abzüge und des Rentenfreibetrags bleiben für einen alleinstehenden Rentner, der im Jahr 2016 seine Rente antritt etwa 14.487 Euro steuerfrei.