Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags entfällt, wenn gemeinsam mit einem Grundstück auch Betriebsvorrichtungen vermietet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie der notwendigen Mitvermietung oder der Geringfügigkeit, gilt dies jedoch nicht.

In einem konkreten Fall vermietete eine GmbH neben einem Grundstück auch das sich darauf befindende Warenhaus sowie eine Ladenzeile und eine Tankstelle. Das Warenhaus mit samt der Betriebsvorrichtungen stand im Eigentum des Mieters. Die Tankstelle inklusive Zapfsäule sowie ein weniger wertvolles Gebäude und der Rest des Grundstücks wurden  gemeinsam zu einem Einheitspreis vermietet. Das Finanzamt betrachtete die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als schädlich. Sie gewährte anstatt der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur die normale Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts. Die GmbH klagte dagegen, da ihrer Ansicht nach die Mitvermietung der Tankstelle als unschädliche Nebenleistung zu der Vermietung des Grundstücks anzusehen ist.

Schädliche Mitvermietung

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts, die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als schädlich einzuordnen. Laut Gesetz setzt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ausschließlich die Nutzung von Grundbesitz und gegebenenfalls die Nutzung von Kapitalvermögen voraus. Aus diesem Grund vertritt der BFH die Auffassung, dass keine Ausnahmen bei Geringfügigkeit geboten sind. Auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bundesfinanzhof hatte jedoch bereits Ausnahmen für die Mitvermietung zugelassen, wenn die Betriebsvorrichtungen einen zwingend notwendigen Teil der Grundstücksverwaltung darstellen und vom Umfang her nicht wesentlich sind. Eine prozentuale Grenze wurde jedoch bisher nicht festgesetzt. Die Finanzverwaltung betrachtete im betreffenden Fall  nur das Verhältnis der Betriebsvorrichtungen zu dem Tankstellengebäude. Prozentual lag das Verhältnis bei über 50 %, sodass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als schädlich eingestuft wurde.

Revisionsverfahren vor dem BFH

Der Bundesfinanzhof ließ im betreffenden Urteil Revision zu, die auch von der GmbH eingelegt wurde (Az beim BFH III R 36/17). Diese Revision könnte der Bundesfinanzhof zum Anlass nehmen, die Voraussetzungen für eine geringfügige Mitvermietung präziser festzulegen. Bei Grenzfällen wird Steuerpflichtigen – im Hinblick auf die Revision – empfohlen, ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zukünftig ist es sinnvoll, eine Mitvermietung möglichst zu vermeiden. Andere Möglichkeiten sind zum Beispiel der Verkauf der Betriebsvorrichtungen an den Mieter oder die Betriebsvorrichtungen bzw. das Betriebsvermögen vom Grundbesitz zu trennen, sodass das Betriebsvermögen und das Grundstück separat vermietet werden können.

FG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2017, 8 K 2641/15 G, HI11526510