Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) übt Kritik an den umsatzsteuerlichen Neuerungen im Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018, insbesondere an den neuen Regelungen für E-Commerce und an der Umsetzung der sogenannten Gutschein-Richtlinie.

Gutschein-Richtlinie regelt die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Innerhalb der Gutscheinrichtlinie ist die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab dem Jahr 2019 geregelt. Die Umsetzung der Gutschein-Richtlinie soll im Rahmen des Jahressteuergesetz 2018 umgesetzt werden. Hauptinhalt der neuen Richtlinie werden Abgrenzungsfragen sein. Die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen bildet einen wichtigen Inhalt.

Unterschiedliche Arten von Gutscheinen sind mit verschiedenen umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen verknüpft. Gutscheine, die zu einem Preisnachlass berechtigen, sind im Referentenentwurf gemäß der EU-Richtlinie nicht als Gutscheine anzusehen. Der DStV möchte eine weitere Abgrenzung des Gutscheinbegriffs erreichen. Es sollten wenigstens die Erwägungsgründe im Gesetz verankert sein.

Der DStV fordert auch, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren erläutert wird, was passieren soll, wenn ein Gutschein nicht eingelöst wird. Der DStV sieht es als äußerst kritisch an, wenn bei einer Nicht-Einlösung eines Einzweckgutscheins ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz begründet wird, bei der Nicht-Einlösung eines Mehrzweckgutscheins jedoch nicht.

Des Weiteren setzt sich der DStV dafür ein, dass Fragen, die Rechnungsangaben bei der Gutscheinausgabe sowie die Behandlung von Alt-Gutscheinen bei einem Regimewechsel betreffen, geklärt werden.

Neue Regelungen für Handel auf elektronischen Marktplätzen

Unternehmer, die einen elektronischen Marktplatz betreiben müssen gemäß des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2018 von anderen Unternehmern, die ihre Waren auf der bereitgestellten Plattform verkaufe, gewisse Daten speichern. Die Speicherung der Daten muss teilweise anhand einer neuen Bescheinigung nachgewiesen werden – der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung.

Diese Bescheinigung muss von den Händlern beim jeweiligen Finanzamt beantragt werden. Der Antrag des Händlers kann jedoch vom Finanzamt abgelehnt werden, zum Beispiel dann, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen ist und zu erwarten ist, dass er dies zukünftig auch nicht tun wird.

Die Gültigkeit der Bescheinigung soll auf drei Jahre beschränkt werden. Der DStV sieht in Bezug auf den deutlichen behördlichen Mehraufwand einen dringenden Klärungsbedarf für Rechtsfragen.

Nach Aussagen des DStV sollte das Bescheinigungsverfahren wesentlich transparenter werden, da bisher nicht klar nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Ausstellung der Bescheinigung verweigert wird. Dem Steuerpflichtigen sollte das Recht auf Begründung der Ablehnung eingeräumt werden.

Betreiber von Online-Marktplätzen sollen für nicht entrichtete Umsatzsteuer der verkaufenden Unternehmen haften

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 sieht zudem eine umfassende Gefährdungshaftung für Betreiber von Online-Marktplätzen vor. So sollen diese für nicht entrichtete Umsatzsteuer der verkaufenden Unternehmen haften – wenn der umsatzsteuerpflichtig Umsatz aus dem Handel auf der Plattform stammt. So soll eine einwandfreie Besteuerung des Umsatzes gewährleistet werden.

Der DStV betrachtet dies äußerst kritisch, da bereits durch die Aufzeichnungspflichten ein enormer Mehraufwand für die Marktplatzbetreiber entsteht. Laut des DStV sollte die Haftung in Fällen, in denen die Aufzeichnungspflichten erfüllt werden, ausgeschlossen werden da den Marktplatzbetreibern sonst ein ungerechtfertigtes und nicht überschaubares Haftungsrisiko auferlegt würde.