Insbesondere Familien haben oftmals hohe Ausgaben für Lebensmittel, Bekleidung, Betreuungskosten oder Studiengebühren. Der Staat möchte Familien fördern und bietet daher Familien die Möglichkeit, bei der Steuer zu sparen. Aber was können Eltern absetzen und was nicht?

Kinderfreibetrag

Pro Elternteil gilt für das Jahr 2017 ein Kinderfreibetrag von 3.678 Euro. Dieser setzt sich aus dem Grundfreibetrag für Betreuungsleistungen und Ausbildung zusammen. Für beide Elternteile zusammen bedeutet das, dass 7.356 Euro des Jahreseinkommens nicht versteuert werden müssen. Das Kindergeld wird jedoch nicht zusätzlich zum Freibetrag gewährt sondern auf diesen angerechnet. Im Jahr 2017 lag das Kindergeld bei 192 Euro im Monat für die ersten beiden Kinder.

Erst bei höherem Einkommen und höherem Steuersatz profitieren Eltern von dem Kinderfreibetrag. Bei Eltern mit geringem Einkommen wirkt sich der Freibetrag nur dann positiv aus, wenn sie vom anderen Elternteil getrennt leben. Dann können Kosten für Betreuung und Ausbildung oftmals vom anderen Elternteil übertragen werden.

Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr können Eltern auch die Betreuungskosten bei der Steuer absetzen. Die Betreuungskosten umfassen zum Beispiel die Kita- und Hortgebühren oder ein Au-pair. Dies geht zu 6.000 Euro pro Kind und Jahr. Ebenfalls können Eltern Kosten bis zu 5.000 pro Kind und Jahr für Privatschulen absetzen.

Ausbildung der Kinder

Befinden sich Kinder in einer Ausbildung oder absolvieren ein Studium, so können die Eltern die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherungen von der Steuer absetzen. Bei volljährigen Kindern, die auswärts wohnen und sich in Ausbildung befinden, können Eltern einen zusätzlichen Jahresfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen. Das gilt bis zum 25. Lebensjahr der Kinder. Sind die Kinder älter als 25 kann ein Unterhalt von bis zu 9.000 Euro sowie die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Verdienen die Kinder eigenes Geld, so wird der Betrag angerechnet, wenn 624 Euro im Jahr überschritten werden,

Die Altersgrenzen bei Familien, die Kinder mit Behinderungen haben, gelten nur, wenn die Kinder nach Erreichen der Altersgrenze in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Anspruch auf Kindergeld besteht nicht, wenn die Behinderung erst nach dem 25. Geburtstag des Kindes eintritt, zum Beispiel durch einen Unfall.

Achtung: Kosten für den üblichen Lebensunterhalt können Eltern nicht bei der Steuer geltend machen. Darunter fallen zum Beispiel kosten für Verpflegung und Freizeit. Diese Kosten sind durch die Freibeträge bereits pauschal abgedeckt und können nicht separat geltend gemacht werden.

Zu beachten gilt: Kosten, die dem Kind selbst entstehen gehören in die Steuererklärung der Kinder, nicht der Eltern. Dazu gehören zum Beispiel Semesterbeiträge oder Kosten für Literatur während des Studiums sowie Auslandssemester.

Steuerklassenwechsel bei Familien

Es kann gegebenenfalls Sinnvoll sein, die Steuerklasse rechtzeitig vor der Geburt eines Kindes zu wechseln. Bei der Berechnung des Elterngeldes fließt die Höhe der in den Monaten vor der Geburt gezahlten Steuern mit ein. War der Elterngeld-Empfänger zuvor in Steuerklasse III veranlagt, so ist dieses am höchsten.

Ist geplant, dass die Mutter eine längere Elternzeit nimmt als der Vater, so sollte sie spätestens sieben Monate vor Beginn des Erhalts von Mutterschaftsgeld den Antrag auf Wechsel in Steuerklasse III stellen. In diesem Fall erhält sie mehr Elterngeld – in jedem Fall dann, wenn sie berufstätig ist und mehr als das Mindestelterngeld erwarten kann. Findet ein Wechsel der Steuerklasse statt, obwohl die Mutter weniger verdient als der Vater, haben die beiden vor der Geburt des Kindes zunächst einen geringeren Nettoverdienst, der aber nachträglich durch die Steuererklärung wieder ausgeglichen werden kann. Bleibt die Frau jedoch in ihrer Steuerklasse, erhält sie weniger Elterngeld. Nachträglich können Familien dieses Minus nicht mehr ausgleichen.