Privat genutzte Immobilien

Beim Verkauf von selbst genutzten Immobilien ist normalerweise keine Spekulationsfrist zu beachten. Für vermietete Objekte gilt die allgemeine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wenn beispielsweise zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen, ist der Verkaufserlös zu versteuern. Theoretisch können sogar bewohnte Häuser oder Wohnungen nach kurzer Zeit steuerfrei mit Gewinn verkauft werden.

Verkauf von Ferienwohnungen

Für den Verkauf von Ferienwohnungen gelten andere Vorschriften. Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 18. Oktober 2016 (8 K 3825/11), dass für den Verkauf von Ferienwohnungen die allgemeine Zehnjahresfrist zu beachten ist. Im betreffenden Fall verkaufte der Steuerpflichtige ein Haus am Meer, welches er ausnahmslos als Feriendomizil nutzte. Zwischen Kauf und Verkauf lagen weniger als zehn Jahre. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln entspricht es nicht dem Gesetzeszweck, die Ausnahmeregelung für privat genutzte Immobilien auf zeitweise genutzte, für Erholungsaufenthalte vorgesehene Ferienwohnungen anzuwenden. Bisher hatte die Finanzverwaltung (nach einem Schreiben des BMF vom 5. Oktober 2000, IV C 3 S 2256-263/00 BStBl 2000 I S. 1383) Ferienwohnungen ohne Frist von der Veräußerungsbesteuerung befreit.

Entscheidung des Bundefinanzhofs

Der Bundesfinanzhof wird im anhängigen Verfahren IX R 37/16 entscheiden, ob die Begünstigung von Zweitwohnungen, die nur zweitweise und für Erholungsaufenthalte genutzt werden, dem Gesetzeszweck der Regelung für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) entspricht.

Falls der Bundesfinanzhof sich der Entscheidung des Finanzgerichts Köln anschließt, sollten Steuerpflichtige beim Verkauf von Immobilien, die als Feriendomizile genutzt werden, bereits jetzt auf die Erfüllung der Zehnjahresfrist achten.