Seitens der Finanzverwaltung gibt es ein kostenloses Informationsangebot für Unternehmen und deren Lohnbüro. Dieses Angebot nennt sich Anrufungsauskunft und ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Auf Anfrage erteilt das Betriebsstättenfinazamt eines Unternehmens Auskünfte darüber, ob und in weit in einzelnen Fällen die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (vgl. §42e EStG). Das jeweilige Betriebstättenfinanzamt ist auf Anfrage zur Auskunft verpflichtet.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 legt das BMF die Eckpunkte für die Erteilung von Auskünften fest. Das Recht für eine Anrufungsauskunft haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch andere, am Lohnsteuerverfahren beteiligte, wie zum Beispiel Rechtsnachfolger, können eine Auskunft einholen. Der jeweilige Auskunftsantrag ist an das Betriebstätten Finanzamt zu richten. Gibt es mehrere Betriebsstätten, so werden die Auskünfte intern mit anderen Finanzämtern abgestimmt.

Eine solche Anrufungsauskunft ist eine unverbindliche Rechtsauskunft (Wissenserklärung) des Betriebstätten Finanzamts. Der Antragsteller erhält die Information, wie die Finanzbehörde den angefragten Sachverhalt einschätzt. Diese vom Finanzamt erhaltene Auskunft ist grundsätzlich nur für das Finanzamt bindend. Arbeitgeber haben ein Recht auf eine förmliche Bescheidung ihrer Anträge und können die erteile Anrufungsauskunft in einem Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich prüfen lassen.

Inhalt eines Auskunftsersuchens muss ein eindeutig erkennbarer und ausführlich dargelegter Sachverhalt sein, bei dem die wesentlichen Aspekte genannt werden müssen. Eine Anfrage kann entweder für alle Arbeitnehmer gelten oder den Einzelfall betreffen. Es darf sich jedoch nicht um Fragen handeln, die das zuständige Betriebsstätten Finanzamt aus Zuständigkeitsgründen nicht beantworten kann oder darf. Hierzu gehören zum Beispiel Fragen zum steuerlichen Personenstand, allgemein gehaltene Fragen, die sich eindeutig nicht auf den Arbeitgeber betreffende Fälle beziehen oder Fragen, die sich auf weitergehende Folgerungen, wie zum Beispiel einen Werbungskostenansatz beziehen.

Schreiben des BMF