Zu den Werbungskosten zählen unter anderem Kosten, die für die Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Als Entschädigung für die entstandenen Kosten gewährt der Gesetzgeber den Abzug einer Entfernungspauschale.

Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel, d.h. auch Arbeitnehmer, die mit dem Rad oder zu Fuß zur Arbeit kommen, können die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Die Pauschale beläuft sich auf 0,30 € für jeden Entfernungskilometer (kürzester Weg) und ist bis höchstens 4.500,00 € steuerlich ansetzbar.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Bei der Anwendung der Entfernungspauschale sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers abgegolten. Nutzt ein Arbeitnehmer für den Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel genutzt, so kann er die tatsächlichen Kosten ansetzen. Dies gilt auch, wenn diese den abziehbaren Höchstbetrag von 4.500,00 € überschreiten (§9 Abs. 2 EStG).

Gemäß einer Entscheidung des BFH (BFH vom 15.11.2016, VI R 4/15) verstößt die Pauschale nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes und ist somit verfassungsgemäß. Laut Senat ist der auf die Entfernungspauschale begrenzte Werbungskostenabzug eine „sachgerechte und folgerichtige Ausnahme des objektiven Nettoprinzips.

Um einen Abzug der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in voller Höhe zu erreichen, sollten Arbeitnehmer sowie Selbstständige auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Die Pauschale ist unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Auch die tatsächlichen Aufwendungen sind unerheblich. Bei Eheleuten oder Arbeitskollegen, die täglich in einer Fahrgemeinschaft zur selben oder in der Nähe liegenden Tätigkeitsstätten fahren, kann jeder den Höchstbetrag von 4.500,00 € ansetzen – auch wenn die Fahrtkosten geteilt werden.

Stand: 09. Januar 2017