Die bisher praktizierte Besteuerung von Unternehmen nach dem Betriebsstättenprinzip ist aufgrund der zunehmenden Digitalisierung bei reinen Internet-Unternehmen nicht mehr zeitgemäß. Das gegenwärtig angewendete System zur Besteuerung macht es für international tätige Internet-Unternehmen möglich, in Ländern mit hohen Steuersätzen Steuern einzusparen, obwohl sie dort Gewinne erzielen.

Besteuerung der digitalen Präsenz durch Referenzwerte

Die EU-Kommission möchte in Zukunft sicherstellen, dass in erster Linie digitale Geschäftstätigkeiten in der EU fair und wachstumsfreundlich besteuert werden. Sie plant eine Besteuerung der digitalen Präsenz, die durch Referenzwerte ermittelt werden soll. Konkret bedeutet dies, dass ein Unternehmen, das in einem der EU-Mitgliedsstaaten digital präsent ist, auch dort steuerpflichtig sein soll. Die Ermittlung der Referenzwerte erfolgt anhand unterschiedlicher Faktoren. Ermittlungskriterien sind zum Beispiel die Anzahl der Nutzer oder die Menge der digitalen Inhalte.

Die EU-Kommission erhofft sich so ein klares Bild darüber, wo genau die Internet-Unternehmen ihre Gewinne erzielen. Mit der Änderung vom Betriebsstättenprinzip auf die Besteuerung der digitalen Präsenz könnte die EU international Wegbereiterin für neue Steuergesetze sein. Ziel der Reform ist es, eine gemeinsame Bemessungsgrundlage zu schaffen, die dann die Grundlage für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer bildet. Zukünftig sollen auch personenbezogene Daten, mit denen Unternehmen wie zum Beispiel Google, Amazon oder Facebook Gewinne erzielen, berücksichtigt werden. Diese personenbezogenen Daten werden für die aktuelle Besteuerung nicht eingerechnet.

Für die Durchführung der Besteuerung der digitalen Präsenz hat die Kommission zwei Lösungsvorschläge vorgestellt:

Der erste Vorschlag – die gemeinsame Reform der Vorschriften für die Körperschaftsteuer – zielt darauf ab, dass Gewinne, die im Staatsgebiet eines EU-Mitgliedstaats erzielt werden, auch ohne eine physische Präsenz der Unternehmen besteuert werden können. So würde sichergestellt, dass Internet-Unternehmen – genauso wie alle anderen Unternehmen – ihren Beitrag zu öffentlichen Einnahmen leisten.

Voraussetzungen für die Einordnung in eine virtuelle Betriebsstätte sind:

  • Jährliche Einnahmen von mindestens 7 Millionen Euro in einem EU-Mitgliedstaat
  • Mindestens 100.000 Nutzer pro Steuerjahr in einem EU-Mitgliedstaat
  • Mindestens 3.000 Geschäftsabschlüsse für digitale Dienstleistungen mit gewerblichen Nutzern pro Steuerjahr

Durch die Änderung der Vorschriften ändert sich auch die Methode der Gewinnaufteilung auf die einzelnen Mitgliedstaaten und der Aufenthaltsort des Nutzers zum Zeitpunkt der Wertschöpfung wird transparenter. So soll ein Zusammenhang zwischen dem Ort der Wertschöpfung und der Besteuerung der Gewinne hergestellt werden. Die im ersten Vorschlag dargestellte Maßnahme könnte als Grundlage für die von der EU-Kommission bereits vorgeschlagene gemeinsam konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (CCCTB) fungieren.

Der zweite Vorschlag der EU-Kommission ist die Einrichtung einer Übergangsteuer auf bestimmte Erträge aus digitalen Tätigkeiten. Die Übergangsteuer stellt sicher, dass Tätigkeiten, die bisher nicht zweckmäßig besteuert werden, für direkte Einnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten sorgen würden. Im Gegensatz zum ersten Vorschlag der EU-Kommission, wird die indirekte Steuer auf Erträge angewendet, die durch bisher noch gar nicht besteuerte digitale Tätigkeiten erwirtschaftet werden und könnte als Zwischenlösung bis zur Reform dienen. Eine Doppelbesteuerung würde dadurch verhindert.

Konkret umfasst der zweite Vorschlag Steuern aus Tätigkeiten, bei denen der Nutzer eine tragende Rolle bei der Wertschöpfung innehat und bei denen die aktuellen Steuervorschriften schwierig umzusetzen sind. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um

  • Erträge, die aus dem Verkauf von Online-Werbeflächen stammen.
  • Erlöse, die aus digitalen Vermittlungsgeschäften stammen und den Nutzern erlauben, mit anderen zu kommunizieren und zu interagieren, z.B. bei dem Verkauf von Dienstleistungen oder Gegenständen.
  • Einnahmen, die aus dem Verkauf von Daten stammen.

Erhoben werden die Steuern durch die Mitgliedstaaten, in denen der jeweilige Nutzer ansässig ist. Um Start-Up oder Scale-Up Unternehmen nicht durch die Besteuerung zu belasten, sollen die Steuern nur für Unternehmen, die weltweit Gesamterträge in Höhe von 750 Millionen Euro beziehungsweise EU-Erträge von 50 Millionen Euro im Jahr erwirtschaften, fällig werden.