Doppelte Haushaltsführung
Anerkannt werden dabei Kosten bis zu einer Höhe von 1.000,00 € monatlich – für die am Ort der ersten Tätigkeitstätte befindliche Unterkunft ((§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Bisher war umstritten, ob dieser Betrag lediglich die Miete zuzüglich Nebenkosten umfasst oder sämtliche, durch die doppelte Haushaltsführung entstehenden, Kosten.
Im aktuellen Urteil entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass Kosten, die für die Einrichtung der Zweitwohnung entstehen, nicht auf den Höchstbetrag von 1.000,00 € anzurechnen sind (vom 14.3.2017, 13 K 1216/16 E). Das bedeutet, dass die Kosten, die in Bezug auf die Möblierung entstehen, separat angesetzt werden können.
Aktuelles Urteil
Im Streitfall wurden vom Finanzamt nur Aufwendungen bis 1.000,00 € berücksichtigt. Der Steuerpflichtige setzte auch die Kosten für Möbel und Einrichtungsgegenstände an.
Mit diesem Urteil richtet sich das Finanzgericht gegen die Finanzbehörde (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002).
Die Richter begründen das Urteil damit, dass aus dem Gesetzestext keine klare Abgrenzung zwischen dem Abzug von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und dem notwendigen Hausrat ersichtlich ist.
Ziel des Gesetzgebers war es, lediglich die Unterkunftskosten zu begrenzen. Die Kosten für die Einrichtung zählen in jedem Fall zu den sonstigen notwendigen Aufwendungen. Deshalb sollten diese eben nicht den Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugerechnet werden. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen.
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