Der Bitcoin entstand bereits 2009 und gilt als erste relevante Form der Kryptowährungen. Durch hohe Wertschwankungen und erhebliche Wertzuwächse rückte der Bitcoin in den letzten Monaten stark in den Fokus der Öffentlichkeit und erfreut sich stetiger Beliebtheit.

Eine wichtige Frage in Bezug auf virtuelle Währungen, mit der sich die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 27.2.2018, III C 3 – S 7160-b/13/1000 beschäftigt, ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen beim Umtausch in konventionelle Währungen.

Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Bereits im Jahr 2015 beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof mit dem Umtausch von virtuellen Währungen in konventionelle Währungen (EuGH-Urteil v. 22.10.2015, C-264/14).
Im sogenannten Hedqvist-Urteil stellte der EuGH fest, dass virtuelle, beidseitig handelbare Währungen wie zum Beispiel der Bitcoin, die im Rahmen von Umtauschgeschäften gegen konventionelle Währungen getauscht werden, nicht als Gegenstand im Sinne des
§ 3 Abs. 1 UStG (Art. 14 MwStSystRL) eingestuft werden können. Zweck der Kryptowährungen ist ausschließlich die Verwendung als Zahlungsmittel. Somit können Umsätze, die mit virtuellen Währungen erzielt werden, nur als sonstige Leistungen eingeordnet werden.
Des Weiteren kam der EuGH zu dem Schluss, dass die Tauschleistungen unter
Art. 135 Abs. 1 Buchst. E MwStSystRL, in Deutschland § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG, fallen,
und somit von der Umsatzsteuer befreit sind.

Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018

In seinem neuen Schreiben vom 27. Februar 2018 nimmt das BMF erstmals Stellung zum Thema Kryptowährungen und den Vorgängen die sich rund um virtuelle Währungen ergeben. Die Vorgaben aus dem Hedqvist-Urteil des EuGH werden darin umgesetzt. Anders als der EuGH nimmt die Finanzverwaltung auch zur Schaffung von Kryptowährungen („mining“) und anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen Stellung.  Die sogenannten Kryptowährungen sind den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, sodass zum Beispiel Umtauschleistungen von der Steuer befreit sein können (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Demzufolge ist der Umtausch von Zahlungsmitteln grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Somit ist der Vorsteuerabzug aus damit in Verbindung stehenden Leistungen ausgeschlossen.