Strafzahlungen und Schadenersatz

Häufig zahlt der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden anrichtet. Oftmals werden auch Verwarngelder, die ein Arbeitnehmer wegen Falschparkens oder anderer Ordnungswidrigkeiten bezahlen muss, vom Arbeitgeber übernommen. Besteht ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, so zahlt dessen Versicherung.

Seitens der Finanzämter werden Zahlungen dieser Art allgemein als Arbeitslohn angesehen und sind somit lohnsteuerpflichtig. Es ist jedoch im Einzelfall zu entscheiden, wann und in welchem Umfang es sich bei Zahlungen des Arbeitgebers um steuerpflichtige Lohnleistungen handelt.

Beispiele

Ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug wurde von einem Arbeitnehmer irrtümlich mit der falschen Kraftstoffart betankt und der Motor ging kaputt. Die Reparatur des Motors zahlte der Arbeitgeber und verzichtete auf Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Diesen Verzicht auf realisierbare Schadenersatzforderungen betrachtete das Finanzamt als lohnsteuerpflichtigen  geldwerten Vorteil. Das Finanzgericht Köln vertrat dieselbe Ansicht wie das Finanzamt (29. Oktober 2015, 15 K 1581/11). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Aktenzeichen Bundesfinanzhof VI R 34/16).

Ein Arbeitnehmer bekam Vergleichszahlungen seitens der Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei diesen Entschädigungen um lohnsteuerpflichtige Zahlungen. Das Finanzgericht entschied in diesem Fall, dass die Annahme von Arbeitslohn unter der Prämisse der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgt. Dies ist bei Schadenersatzzahlungen von Versicherungen nicht der Fall, Versicherungsleistungen zählen nicht als Arbeitslohn.

Eine Firma aus dem Bereich der Paketzustellung bezahlte alle Verwarnungsgelder ihrer Angestellten, die diese wegen Falschparkens in Halteverbots- und Fußgängerzonen erhielten. Das Finanzamt betrachtete die Übernahme der Verwarngelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Das Finanzgericht Düsseldorf war anderer Auffassung (4.11.2016, 1 K 2470/14 L). Nach Ansicht der Richter mangelt es an einem Zufluss des Arbeitslohns aufseiten der Arbeitnehmer, da die Verwarngelder nicht gegen den Fahrer sondern gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurden. Es ist unerheblich, dass der Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen hat, das Unternehmen erfüllt seine eigene Verbindlichkeit. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.