Geldwäschegesetz

Seit 26. Juni 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG). Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Einrichtung des Transparenzregisters nach § 18 GwG.
Dabei handelt es sich um ein gesetzlich vorgeschriebenes Verzeichnis, welches die wirtschaftlich Berechtigten von Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Stiftungen erfasst und zugänglich macht und somit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern soll.

Pflichtangaben

Natürliche Personen, die eine juristische Person oder Vermögensmasse besitzen oder auf deren Anweisung  diverse Aktionen durchgeführt werden (§ 3 GwG) gelten als wirtschaftlich Berechtigte. Wirtschaftlich Berechtigte müssen nachstehende Daten melden: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person.

Datenübermittlung

Für die Übermittlung der Daten, die ausschließlich elektronisch erfolgen kann, muss zuerst eine Basis-Registrierung erfolgen. Dies geschieht durch die Angabe einer E-Mail-Adresse in Verbindung mit einem selbstgewählten Passwort. Die entsprechende Anleitung dafür steht unter den Downloads auf der Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung.

Hohe Bußgelder beim Verstoß gegen die Meldepflicht im Transparenzregister

Für Verstöße gegen die Meldepflicht an das Transparenzregister werden hohe Bußgelder fällig. So können zum Beispiel bereits einfache Verstöße mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Besonders für Treuhänder, Verwalter von Vermögensmassen und Stiftungsvorstände ist zu klären, in wie weit eine Meldepflicht an das Transparenzregister besteht.