Erhält ein Minijobber einmalige Zahlungen, wie zum Beispiel Urlaubsgeld, so müssen diese Sonderzahlungen zu seinem Verdienst hinzugerechnet werden.

Urlaubsgeld für Minijobber

Ergibt sich aus der Summe aller laufenden Zahlungen und den Sonderzahlungen ein jährliches Entgelt von mehr als 5.400 € *,
gilt das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als geringfügig. Arbeitgeber, die Urlaubsgeld an geringfügig beschäftigte Mitarbeiter auszahlen, sollten dies beachten.

Für steuerfreie Einnahmen, die geringfügig Beschäftigte neben dem regelmäßigen Verdienst erhalten, gilt die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Minijobber können zum Beispiel Einnahmen aus Sonn- und  Feiertagsarbeit sowie Nachtzuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Gleiches gilt für Einnahmen die aus Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher stammen. Der Minijob wird von solchen Einnahmen nicht berührt.

Es können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesamtverdienst aus allen Minijobs inklusive Sonderzahlungen den durchschnittlichen Gesamtbetrag von 450,00 € monatlich nicht überschreitet.

* Betrag ergibt sich aus 12 x 450,00 € = 5.400 €