Überhöhte Zahlungen
Oftmals werden von GmbHs horrende Zahlungen an die Gesellschafter oder sogar an nahestehende Personen geleistet. Hier muss jedoch aufgepasst werden. Da auf Ebene der Ertragsteuern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) droht, lohnen sich solche überhöhten Zahlungen nicht.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es sich um eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensvermehrung handelt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf die Höhe Gewinns auswirkt, sofern dies nicht aus einem, den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden,
Gewinnverteilungsbeschluss resultiert (R 8.5 KStR). Wird ein Geschäftsvorgang zwischen einer GmbH und deren Gesellschafter vom Betriebsprüfer als verdeckte Gewinnausschüttung klassifiziert, so muss der Betriebsausgabenabzug entfallen.
Schenkungsteuer
In gewissen Fällen kommt noch eine Schenkungsteuer hinzu. Das tritt zum Beispiel ein, wenn nahestehende Personen eines Gesellschafters Empfänger von unnatürlich hohen GmbH-Zahlungen sind. Ende Januar 2018 hat der Bundesfinanzhof drei Urteile veröffentlicht, in denen er sich mit Zuwendungen eines Gesellschafters an nahe Angehörige befasst (II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16).
In den ersten beiden Fällen ging es um Grundstücke, die von den Ehepartnern der Gesellschafter an die jeweilige GmbH vermietet werden. In beiden Fällen wurden die jeweiligen Verträge für die GmbH von den Gesellschaftern unterschrieben.
Das dritte Urteil bezieht sich auf einen Fall, bei dem der Bruder eines Gesellschafters Aktien an die GmbH verkauft hatte.
In den drei Fällen wurde vom Bundesfinanzhof nicht von Schenkungen der GmbHs an die entsprechenden Personen ausgegangen. Die Konsequenz daraus wäre die höchste Steuerklasse III. Jedoch betrachtete der Bundesfinanzhof die Vorgänge jeweils als Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehenden Personen. Letzteres versteht sich neben der fälligen Körperschaftsteuernachzahlung der GmbH wegen der verdeckten Gewinnausschüttungen. Für die Annahme einer Schenkung kommt es im Einzelfall auf die Ausgestaltung der einzelnen Geschäfte im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten, wie zum Beispiel Darlehen, Kaufvertrag oder Schenkungsabrede, an.
Im Zweifel lohnt es, fachübergreifende Expertise in Anspruch zu nehmen – gerade beim Thema Betriebsprüfung gibt es große Schnittmengen zwischen der Tätigkeit eines Steuerberaters und eines Fachanwalts für Steuerrecht.