Beim Jahresabschluss 2017 sind für die Bewertungen einzelner Bilanzpositionen (Vermögensgegenstände und Schulden) die Verhältnisse am Bilanzstichtag entscheidend
(vgl. allgemeine Bewertungsgrundsätze § 252 HGB).

Das bezeichnet man als Stichtagsprinzip. Häufig werden aber zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Erstellung weitere Erkenntnisse zu einzelnen Geschäftsfällen gewonnen.
Im Einzelfall gelten folgende Regelungen:

Wertaufhellende Vorgänge beim Jahresabschluss 2017

Eine Wertaufhellung liegt dann vor, wenn zwischen Bilanzstichtag und Aufstellungszeitpunkt neuere oder bessere Informationen über die Wertverhältnisse von Geschäftsfällen bekannt werden.

Beispiel: Das Unternehmen A hat zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2017 gegenüber dem Unternehmen B eine Forderung. Unternehmer B verliert am 24. Dezember 2017 sein gesamtes Vermögen beim Glücksspiel und wird deshalb zahlungsunfähig.
Der Unternehmer A erlangt am 1. Februar 2018 Kenntnis darüber.

In der Bilanz ist für die Forderung eine Wertberichtigung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vorzunehmen. Demnach müssen „alle vorhersehbaren Risiken und Verluste die zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt werden, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.“

Wertbegründende Vorgänge beim Jahresabschluss 2017

Verliert B sein Geld erst nach dem Bilanzstichtag, so liegt ein wertbegründender Vorgang vor. Das wertbegründende Ereignis, welches die Zahlungsunfähigkeit verursachte, liegt nach dem Bilanzstichtag. Somit gehören diese Vorgänge gehören in das folgende Geschäftsjahr. Somit muss der volle Forderungsbetrag gegen den Unternehmer B im Jahresabschluss 2017 ausgewiesen werden.

Anzuraten ist in jedem Fall das Hinzuziehen kompetenter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses.